Artikel 3
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen, worüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu machen ist.
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Artikel 3
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen, worüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu machen ist.
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