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Artikel 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Malediven)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen, worüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu machen ist.

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