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Artikel 3 Grenzübergang – Passau-Mariahilf (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die deutschösterreichische Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf *) außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1989

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10005712

Dokumentnummer

NOR12062663

alte Dokumentnummer

N4199011485H

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