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Anlage 1 Grenzübergang – Passau-Mariahilf (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Anlage 1

Auswärtiges Amt

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf folgende Vereinbarung vorschlagen:

An die Österreichische Botschaft

Johanniterstraße 2

5300 Bonn 1

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 42.40.23/11-A/90

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Juli 1990 – 510-511.13/3 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ... seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 12. Juli 1990

L.S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

Vranitzky

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10005712

Dokumentnummer

NOR40162112

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