Artikel 19
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
(3) Die Kündigung läßt die Verpflichtung zur Rückübernahme gemäß Artikel 15 unberührt.
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