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Artikel 15 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 15

Rückübernahme von Personen

Die beiden Staaten werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, jederzeit formlos zurücknehmen.

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