Artikel 15
Rückübernahme von Personen
Die beiden Staaten werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, jederzeit formlos zurücknehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Rückübernahme von Personen
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