Artikel 20
Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 15. September 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr *) und das Abkommen vom 10. Mai 1955 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs **) außer Kraft.
(2) Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine berechtigen zur Durchreise durch das Land Vorarlberg, sofern der Inhaber eines solchen Dokuments in der Republik Österreich nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegt.
(3) Die von den zuständigen österreichischen Behörden im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich einerseits und der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine berechtigen zur Durchreise durch die Landkreise Lindau (Bodensee), Bodenseekreis und Konstanz, sofern der Inhaber eines solchen Dokuments in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegt.
(4) Auf Grund des gemäß Absatz 1 außer Kraft getretenen Abkommens vom 15. September 1954 ausgestellte Grenzkarten bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.
(5) Die nach Artikel 5 Absatz 2 des außer Kraft getretenen Abkommens vom 10. Mai 1955 über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs vereinbarten Grenzabschnitte bestehen als Touristenzonen im Sinne des Artikels 9 dieses Abkommens fort.
Geschehen zu Wien, am 18. März 1986, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1956
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1956
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