Artikel 17
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
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