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Artikel 17 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 17

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

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