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Artikel 7 Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1987

ARTIKEL 7

Artikel 7

Gemischte Kommission

(1) Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommission gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.

(3) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen.

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