ARTIKEL 6
Artikel 6
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung und des Betriebs sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Landeshauptmann von Tirol und das Bayerische Staatsministerium des Innern abschließen.
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