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Artikel 6 Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1987

ARTIKEL 6

Artikel 6

Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung und des Betriebs sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Landeshauptmann von Tirol und das Bayerische Staatsministerium des Innern abschließen.

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