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Artikel 6 Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 6

(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken, darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates und in französischer Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angehört, sowie in englischer Sprache.

(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten:

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

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