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Artikel 7 Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 7

Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

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