Artikel 4
Instandhaltung
Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.
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