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Artikel 3 Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1986

Artikel 3

Grunderwerb

Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.

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