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Artikel 3 Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

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