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Artikel 2 Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 2

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt

  1. 1. die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation;
  2. 2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/Tarvisio und der Meßstation.

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