Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
- 1. die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation;
- 2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/Tarvisio und der Meßstation.
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