ARTIKEL 4
Jede der beiden Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.
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