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ARTIKEL 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Singapur)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

ARTIKEL 3

Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

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