ARTIKEL 11
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Jeder Staat, der eine solche Einladung erhalten hat, kann dem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10005406
Dokumentnummer
NOR40003182
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