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ARTIKEL 11 Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

ARTIKEL 11

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

Jeder Staat, der eine solche Einladung erhalten hat, kann dem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003182

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