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ARTIKEL 10 Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003181

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