ARTIKEL 12
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10005406
Dokumentnummer
NOR40003183
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