Artikel 8
Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.
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