Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Grenze bei Bad Reichenhall/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße) oder bei Freilassing,
- b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Freilassing, bei Walserberg/Bad Reichenhall (Autobahn und Bundesstraße) oder Hangendenstein/Schellenberg
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
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