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Artikel 2 Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1968

Artikel 2

Im Bahnhof Buchs werden für den Verkehr auf der Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchs und Feldkirch nebeneinanderliegende österreichische und schweizerische Grenzabfertigungsstellen errichtet. Diese sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 24. Oktober 1967, soweit nicht durch die vorliegende Vereinbarung eine Regelung getroffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Gesetzesnummer

10005315

Dokumentnummer

NOR12059250

alte Dokumentnummer

N4196814199A

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