Artikel 3
(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung stattfindet, bilden auf dem in der Schweiz und in Liechtenstein gelegenen Teil der Strecke die Zone für die österreichischen Bediensteten, auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
(2) In Feldkirch und Bludenz haben die schweizerischen, in Buchs und Sargans die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005315
Dokumentnummer
NOR12059251
alte Dokumentnummer
N4196814200A
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