Artikel 2
Im Bahnhof Buchs werden für den Verkehr auf der Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchs und Feldkirch nebeneinanderliegende österreichische und schweizerische Grenzabfertigungsstellen errichtet. Diese sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 24. Oktober 1967, soweit nicht durch die vorliegende Vereinbarung eine Regelung getroffen wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005315
Dokumentnummer
NOR12059250
alte Dokumentnummer
N4196814199A
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