Artikel 1
(1) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Buchs–Feldkirch und, soweit für die Grenzabfertigung notwendig, auch auf den Strecken Buchs–Sargans und Feldkirch–Bludenz durchgeführt.
(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.
Schlagworte
Eilgut
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005315
Dokumentnummer
NOR12059249
alte Dokumentnummer
N4196814198A
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