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Artikel 19 DBA – Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1999

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

  1. 1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
  1. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057804

alte Dokumentnummer

N3199960239L

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