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Artikel 18 DBA – Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1999

Artikel 18

Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund eines staatlichen Pensionsplans als Teil des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057803

alte Dokumentnummer

N3199960238L

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