Artikel 18
Ruhegehälter
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund eines staatlichen Pensionsplans als Teil des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10005170
Dokumentnummer
NOR12057803
alte Dokumentnummer
N3199960238L
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