Artikel 9
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über besondere Arten der Zuwiderhandlungen.
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