vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 10

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten veranlassen, daß ihre Fahndungsdienste in unmittelbarer Verbindung stehen, um durch den Austausch von Auskünften die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen ihre jeweiligen Zollgesetze zu erleichtern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)