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Artikel 6 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 6

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig

  1. a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind, gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates zu begehen;
  2. b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates verstößt;
  3. c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;
  4. d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.

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