Artikel 6
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig
- a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind, gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates zu begehen;
- b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates verstößt;
- c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;
- d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.
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