vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten tauschen Aufstellungen der Waren aus, von denen bekannt ist, daß sie unter Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze ein-, aus- oder durchgeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)