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Artikel 4 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich auf Ersuchen alle Auskünfte, die geeignet sind, die genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen, insbesondere solche, welche die Feststellung des Zollwertes und die Tarifierung der Waren erleichtern können.

(2) Verfügt die ersuchte Zollverwaltung nicht über die erbetenen Auskünfte, so läßt sie Ermittlungen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften anstellen, die für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben in ihrem Staate gelten.

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