Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.
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