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Artikel 3 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 3

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.

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