Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich gegenseitig auf Ersuchen jede Bescheinigung, durch die bestätigt wird, daß Waren, die aus einem der Vertragsstaaten in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt werden, ordnungsgemäß in das Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates eingeführt worden sind, und in der gegebenenfalls das Zollverfahren angegeben wird, zu dem die Waren abgefertigt wurden.
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