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Artikel 17 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 17

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.

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