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Artikel 29 DBA – Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057235

alte Dokumentnummer

N3199913386O

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