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Artikel 30 DBA – Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Artikel 30

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Laibach, am 1. Oktober 1997, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057236

alte Dokumentnummer

N3199913387O

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