Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10005147
Dokumentnummer
NOR12057234
alte Dokumentnummer
N3199913385O
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