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Artikel 2 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

  1. a) 12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
  1. i) 11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
  1. ii) 1000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
  1. b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
  1. i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
  1. ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.

(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.

In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.

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