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Artikel 3 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 3

Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.

Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

  1. a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,
  2. b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.

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