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Artikel 1 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 1

Kapitel I
Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds- nachstehend „Fonds“ genannt.

  1. (2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt

    zusammensetzt.

  1. i) 12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:

 

(in Millionen ECU)

Belgien

503

 

Dänemark

275

 

Deutschland

3 000

 

Griechenland

160

 

Spanien

750

 

Frankreich

3 120

 

Irland

80

 

Italien

1 610

 

Luxemburg

37

 

Niederlande

670

 

Österreich

340

 

Portugal

125

 

Finnland

190

 

Schweden

350

 

Vereinigtes Königreich

1 630

 
    

  1. ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:
  2. - 111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7.Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
  3. - 142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7.Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
  4. - 26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6.Fonds;
  5. - 13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4.Fonds.
  1. b) Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.

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