Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.
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