Artikel 6
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
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