vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 6

Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)