Artikel 5
(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.
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