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Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.

(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich auf Grund einer Eintragung in ein vom Zollamt geführtes Register gestattet werden.

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