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Artikel 2 Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

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