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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. a) müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;
  2. b) müssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.

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